AGBs für Ausstellende
der SUPERBOOTH Veranstaltungen (Superbooth Berlin GmbH) - Stand 14.01.2025
1. VERANSTALTENDE
- Veranstaltende ist die Superbooth Berlin GmbH, Mittelweg 2, 12053 Berlin, Telefon: +49 30 69816374, info[at]superbooth.com, www.superbooth.com (im Folgenden „Veranstaltende“ genannt).
2. TEILNAHME UND VERTRAGSSCHLUSS
- Die Veranstaltenden weisen den Ausstellenden nach Eingang ihrer Anmeldung schriftlich eine Platzierung zu. Die Platzierung muss den Veranstaltenden schriftlich innerhalb von einer Woche bestätigt werden. Mit der Bestätigung der Platzierung durch die Ausstellenden kommt ein Vertrag zustande. Die Veranstaltenden behalten sich vor, bestätigte Platzierungen aus veranstaltungstechnischen Gründen zu ändern und den Ausstellenden eine neue Platzierung anzubieten.
- Mit der Zustellung der Bestätigung der Platzierung durch die Ausstellenden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstaltenden, ihre „Veranstaltungsbezogene Sonderbestimmungen“ sowie die Hausordnung des Veranstaltungshauses FEZ-Berlin als vertraglich vereinbart. Pflichtverletzungen oder Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
- Sofern die vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht eingeht, können die Veranstaltenden vom Vertrag zurücktreten und die reservierte Standfläche anderweitig vermieten.
- Für den Fall, dass die Bebauung der Standfläche nicht durch die Veranstaltenden erfolgt, sind die Ausstellenden verpflichtet, alle Aufbauten und Ausstellungsmaterialien entsprechend der Brandschutzklasse B1 (Nachweis über Schwerentflammbarkeit nach DIN4102 oder EN 13501-1) vorzunehmen.
- Pro Anmeldung der Ausstellenden ist lediglich die Präsentation einer Marke zulässig. Insbesondere Vertriebe dürfen nicht als solche gekennzeichnet sein. Es sind mehrfache Anmeldungen der Ausstellenden für verschiedene Marken möglich.
3. VERANSTALTUNG
- Die Dauer der Veranstaltung und die Öffnungszeiten können auf der Website www.superbooth.com eingesehen werden und sind für die Parteien verbindlich.
- Für den Auf- und Abbau der Exponate stellt die veranstaltende Firma einen Tag vor und nach der Veranstaltung den Zugang zum Veranstaltungsort zur Verfügung. Eigene Standaufbauten können in Ausnahmefällen erst zwei Tage vor der Veranstaltung ab 12 Uhr erfolgen. Die veranstaltende Firma muss darüber mindestens eine Woche vor der Veranstaltung per E-Mail an dispo@superbooth.com informiert worden sein. Zu Beginn der Veranstaltung muss der Stand fertig ausgestattet sein.
- Unter besonderen Umständen ist die veranstaltende Firma berechtigt, den Veranstaltungsort und/oder die Veranstaltungsdaten sowie die Öffnungszeiten zu ändern. In diesem Fall gilt der bestehende Vertrag als für den neuen Ort und/oder Zeitraum abgeschlossen. Dies begründet kein Rücktrittsrecht oder Anspruch auf Schadensersatz seitens der ausstellenden Firma.
- Sollten Gründe, für die die veranstaltende Firma nicht verantwortlich ist (z.B. "höhere Gewalt" wie Streik, Bürgerkrieg usw.), zur Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
4. STANDNUTZUNG
- Die Ausstellenden verpflichten sich, den gemieteten Stand während der gesamten Öffnungszeiten mit den erforderlichen, zumindest aber einer Ansprechperson besetzt zu halten (Präsenzpflicht).
- Die maximale Dimension der Werbefläche für die von den Ausstellenden vertretene Marke wird durch die Veranstaltenden vorgegeben und darf ohne weitere schriftliche Gestattung nicht überschritten werden. Werbung außerhalb des Messetisches ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine schriftliche Gestattung der Veranstaltenden vor. Die Veranstaltenden sind berechtigt, die Ausgabe oder das Zurschaustellen unzulässiger oder unlauterer Werbemittel zu untersagen.
- Die technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Standsicherheit, Standfestigkeit und gesundheitlicher Verträglichkeit der verbauten Materialien sind einzuhalten. Die Ausstellenden sind für die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherheit der von ihnen erstellten Werke verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Kann der Nachweis trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht geführt werden, sind die Veranstaltenden zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
- Ausstellungsstücke dürfen nur fabrikneue Erzeugnisse oder Unikate sein sowie Geräte zur unterstützenden Präsentation der Ausstellungsstücke, ohne die eigentliche Ausstellungsmarke zu dominieren.
5. ZAHLUNG
- Die Standmiete wird als Gegenleistung der Teilnahme und Überlassung von Standfläche in vereinbartem Umfang den Ausstellenden in Rechnung gestellt, die 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, aber nicht später als 10 Tage vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig ist. Davon ausgenommen sind reduzierte Frühbuchpreise. Bei diesen richtet sich die Fälligkeit nach der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist.
- Die Veranstaltenden akzeptieren ausschließlich Banküberweisungen als Zahlungsmittel. Eventuell anfallende Gebühren tragen die Ausstellenden.
- Besteht eine offene Forderung gegen die Ausstellenden, sind die Veranstaltenden berechtigt, ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern. Die offene Forderung bleibt davon unberührt.
6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
- Sofern die Ausstellenden ihre Teilnahme innerhalb der letzten drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagen, werden 50 % der Standmiete als Aufwandsentschädigung fällig. Für den Fall, dass die Veranstaltenden die Ausstellungsfläche nicht weitervermieten können, haben die Ausstellenden eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der Standmiete als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Ausstellenden können dabei ebenfalls einen Ersatzausstellenden vorschlagen, diese*r kann jedoch ohne Angabe von Gründen von den Veranstaltenden abgelehnt werden. Der Nachweis, dass der tatsächliche Schaden der Veranstaltenden niedriger liegt als die Vertragsstrafe, bleibt den Ausstellenden vorbehalten.
7. VERKAUFSTÄTIGKEIT
- Handverkäufe von Ausstellungsstücken, Messemustern, Speisen und Getränken sind auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Die Auslieferung kostenloser Messemuster darf erst nach beendeter Veranstaltung erfolgen. Die Veranstaltenden behalten sich das Recht auf entsprechende Kontrollen vor. Zuwiderhandlungen stellen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch die Veranstaltenden dar, unbeschadet der Weiterhaftung der vollen Standmiete. Die Ausstellenden können in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz stellen.
8. WERBUNG
- Es ist nicht gestattet, auf dem Veranstaltungsgelände während der Veranstaltung außerhalb der eigenen Standfläche Werbung in jeglicher Form durchzuführen. Ebenso unzulässig ist das Aufstellen von Roll-Ups/Werbebannern, die Verteilung von Werbemitteln, die Durchführung von Befragungen, Verlosungen und ähnliche Aktionen.
- Die Veranstaltenden können im Auftrag der Ausstellenden Werbeaktionen durchführen. Diesbezügliche Anfragen zur Durchführung geplanter Werbeaktionen nehmen die Veranstaltenden nur schriftlich unter dispo@superbooth.com entgegen. Es obliegt allein den Veranstaltenden, ob und zu welchen Konditionen die gewünschte Werbeaktion durchgeführt werden kann.
9. MUSTERSCHUTZ UND URHEBER*INNENRECHT
- Die Veranstaltenden bieten keinen zeitweiligen Schutz für Muster und Warenzeichen. Es ist Sache der Ausstellenden, ihre Erfindungen gegebenenfalls rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Europäischen Patentamt anzumelden.
- Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Bezirksdirektion Berlin, Keithstraße 7, 10787 Berlin zu erwerben.
- Sollten die Veranstaltenden von Dritten wegen Verletzung eines geistigen Schutzrechts in Anspruch genommen werden, sind die Ausstellenden verpflichtet, die Veranstaltenden freizustellen.
10. BILD- UND TONAUFNAHMEN
- Die Veranstaltenden haben das Recht, Dritte mit der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Ausstellungsständen oder einzelnen Exponaten zum Zweck der Dokumentation, zu werblichen Zwecken oder für Eigenveröffentlichungen zu beauftragen.
- Die Ausstellenden willigen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass die Veranstaltenden oder von ihnen beauftragte Dritte berechtigt sind, Bild- und/oder Tonaufnahmen ihrer Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Diese Rechte gelten zeitlich und örtlich unbeschränkt.
- Ausschließlich akkreditierten Pressevertreter*innen wird durch die Veranstaltenden ausdrücklich gestattet, Bild- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung anzufertigen und diese zu veröffentlichen. Die Veranstaltenden behalten sich eine Einsichtnahme der Produktion vor Veröffentlichung vor. Die Ausstellenden willigen bereits jetzt ein, dass ausschließlich akkreditierte Pressevertreter*innen Bild- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung anfertigen und veröffentlichen dürfen.
- Während der Aufbautage ist es auf dem gesamten Messegelände für Pressevertreter*innen sowie Dritte untersagt, Bild- oder Tonaufnahmen anzufertigen.
11. HAUSRECHT UND VERHALTENSREGELN
- Die Veranstaltenden behalten sich das Recht vor, jederzeit das Hausrecht auf dem Event-Gelände auszuüben
- Anweisungen der Veranstaltenden, beauftragten Dritten, des Sicherheitspersonals oder der Polizei sind unverzüglich zu befolgen, sowohl vor, während als auch nach der Veranstaltung.
- Ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex, der auf unserer Website unter dem Link 'Antidiskriminierungserklärung & Verhaltenskodex' im Footer einsehbar ist, oder das Stören des Event-Ablaufs kann dazu führen, dass die betreffende Person und/oder Firma vom Ausstellen auf dem Event-Gelände ausgeschlossen wird. Eine berechtigte Verweigerung des Zutritts oder ein berechtigter Verweis vom Ausstellen führt zu keinem Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren.
12. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
- Die Veranstaltenden schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfinnen* der Veranstaltenden. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Haftung der Veranstaltenden für den Ersatz mittelbarer Schäden/Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Schäden sind den Veranstaltenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN
- Ansprüche der Ausstellenden sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung in schriftlicher Form bei den Veranstaltenden einzureichen. Forderungen, die später erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden und erlöschen.
14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, ENTGEGENSTEHENDE EINKAUFS- ODER AUFTRAGSBEDINGUNGEN DRITTER PARTEIEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL
- Ohne ausdrückliche Anerkennung durch die Veranstaltenden werden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausstellenden kein Vertragsbestandteil.
- Berlin, Deutschland gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Ausstellenden und Veranstaltenden als vertraglich vereinbart.
- Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen und Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Regeln über das Internationale Privatrecht (IPR) und des UN-Kaufrechts.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
VERANSTALTUNGSBEZOGENE SONDERBEDINGUNGEN
der SUPERBOOTH Veranstaltungen (Superbooth Berlin GmbH) - Stand 10.10.2024
Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren den Ablauf der Veranstaltung und die hier geltenden Verhaltenspflichten. Sie werden Vertragsbestandteil. Für den Fall des Verstoßes gegen die in den Sonderbedingungen genannten Verhaltensverpflichtungen behält sich die Veranstaltende eine außerordentliche Kündigung des Vertrages vor.
1. ORGANISATION, ABLAUF UND SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
- In unserem Online-Ausstellenden-Portal auf der zugehörigen Webseite der Veranstaltenden „Superbooth.com“ unter der Rubrik „Login für Ausstellende“ vermittelt die Veranstaltende den Ausstellenden die Informationen, die sie für ihre Messeteilnahme benötigen, und dient als digitales Handbuch. Dazu gehören die Regeln der Veranstaltung, Kontaktadressen, Fristen und Termine, Hinweise zum organisatorischen Ablauf, Sicherheitsauflagen, Formulare und Serviceangebote der Veranstaltenden.
- Die benötigten Informationen zum Portal Login werden den Ausstellenden von der Veranstaltenden spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, jedoch nicht vor Zahlung der Standmiete, digital zur Verfügung gestellt. Die erfolgreiche Informationsübermittlung und die Kenntnisnahme der Informationen und Regeln der Veranstaltung müssen von den Ausstellenden vor Beginn der Veranstaltung am Veranstaltungsort schriftlich bestätigt werden.
2. VERSANDREGELUNGEN UND ZUSENDUNG VON AUSSTELLUNGSGUT
- Für auswärtige Ausstellende bieten wir die Annahme von Materiallieferungen im Vorfeld der Veranstaltung an. Die Versandregelungen müssen bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich angezeigt werden. Sendungen aus dem Ausland müssen bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn an folgender Anschrift eingehen: Superbooth Berlin GmbH, Mittelweg 2, 12053 Berlin. Danach kann die Anlieferung von Materialien nur unter vorheriger Rücksprache erfolgen.
- Die erforderliche EORI-Nummer kann nicht von der Veranstaltenden bereitgestellt werden. Sämtliche Zollangelegenheiten sind von den Ausstellenden selbst oder über einen Vertrieb zu besorgen.
- Entstehende Kosten durch verspäteten Versand und Mehraufwand durch verspätete Annahme trägt der Versender*in.
- Für die fristgerechte Übernahme versendeter Lieferungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € pro Kubikmeter fällig, welche durch Barzahlung bei Übernahme am Veranstaltungsort zu entrichten ist.
- Am Veranstaltungsort können nur Pakete und Lieferungen angenommen werden, welche im Vorfeld schriftlich bei der Veranstaltenden angemeldet wurden.
- Die Veranstaltende übernimmt keine Haftung zum Verbleib von Gegenständen und Warensendungen.
3. AUFBAU UND ANFAHRT
- Das Veranstaltungsgelände liegt außerhalb der Umweltzone von Berlin. Für den Aufbautag empfehlen wir die Zufahrt über Straße zum FEZ 2 in 12459 Berlin, Ladeflächen in limitierter Form sind am Haupteingang des FEZ vorhanden.
- Es ist zügig auszuladen und mit dem Fahrzeug den Stellplatz zeitnah zu verlassen, um Platz zu machen für nachfolgend Ankommende. Es ist zeitgleich nur eine begrenzte Anzahl an Fahrzeugen im Ladebereich zugelassen. Die markierten Feuerwehrumfahrungen müssen stets freigehalten werden.
- Nach dem Aus- und Abladen können die Lieferfahrzeuge auf dem Parkplatz des Veranstaltungsortes abgestellt werden. Das Angebot zum Abstellen der Fahrzeuge gilt solange, wie sich hier freie Plätze finden. Das Parken vor dem Veranstaltungsgebäude ist in keinem Fall gestattet.
4. STANDNUTZUNG
- Die Ausstellungsflächen richten sich nach der im Plan zugewiesenen Tisch- und Raum/Zelt-nummer. Es ist zu beachten, dass alle Gänge gleichzeitig Fluchtwege sind und daher unbedingt freigehalten werden müssen.
- Pro Anmeldung eines Ausstellenden ist die Präsentation einer Marke zulässig. Insbesondere Vertriebe dürfen nicht als solche gekennzeichnet sein, sondern die ausgestellte Marke steht im Fokus der Ausstellungsfläche. Es sind mehrfache Anmeldungen eines Ausstellenden für verschiedene Marken möglich.
- Für den Auf- und Abbau der Ausstellungsstücke stellt die Veranstaltende je einen Tag vor und nach der Veranstaltung Zugang zum Veranstaltungsort zur Verfügung. Die Montage eigener Standbauten kann im Ausnahmefall bereits zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn ab 12.00 Uhr erfolgen. Davon muss die Veranstaltende spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail an dispo@superbooth.com in Kenntnis gesetzt worden sein. Bei Veranstaltungsbeginn muss der Stand fertig ausgerüstet sein.
5. BETREUUNGSZEITEN DES MESSESTANDES - PRÄSENZPFLICHT
- Alle Teilnehmenden verpflichten sich, ihre Präsentationsfläche während der gesamten Öffnungszeiten mit den erforderlichen Ansprechpartnern besetzt zu halten.
- Bitte beachten Sie dies auch unbedingt bei dem Ende der Messe. Später ankommende Besucher*innen sollten möglichst den gleichen Eindruck und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme erhalten wie die Besucher*innen am Vormittag.
6. MÜLLKOSTEN
- Verlassen Sie Ihren Platz so, wie Sie ihn vorgefunden haben. Jede*r Ausstellende dafür verantwortlich, die Entsorgung und sachgemäße Trennung des eigenen Mülls selbst vorzunehmen. Die Veranstaltende behält sich vor, eventuell entstehende Zusatzkosten für überschüssigen Verpackungsmüll anteilig an die Ausstellenden weiterzugeben, wenn das für die Veranstaltende tragbare Ausmaß überschritten wird.
- Illegaler Müll, der nach dem Aufbautag, nach Veranstaltungsbeginn oder nach Veranstaltungsende liegen bleibt, wird durch die Veranstaltende kostenpflichtig entsorgt.
- Dazu zählen Standbaumaterialien, Verpackungsmaterial, Broschüren, Kunststofferzeugnisse jeder Art.
7. BRANDSCHUTZ
- Notausgänge, Rettungswegpläne sowie alle brandschutztechnischen Anlagen wie Notbeleuchtungen, Brandmelde- und Feuerlöschanlagen dürfen nicht verstellt bzw. unkenntlich gemacht werden.
- Es ist zu beachten, dass wenn die Bebauung der Standfläche nicht durch die Superbooth Berlin GmbH erfolgt, alle Aufbauten und Ausstellungsmaterialien der Brandschutzklasse B1 (Nachweis über Schwerentflammbarkeit nach DIN 4102 oder EN 13501-1) entsprechen müssen. Hierfür muss ein Brandschutzzertifikat bereitgehalten werden, um dieses gegebenenfalls bei einer Brandabnahme durch die Feuerwehr auf Nachfrage vorzeigen zu können.
- Der Brandsicherheitsprüfer*in vor Ort ist berechtigt, einen Stand räumen oder zurückbauen zu lassen, falls die Vorgaben in den Sicherheits- und Ausstellungsbestimmungen nicht eingehalten wurden.
8. BESEITIGUNG NICHT GENEHMIGTER BAUTEILE
- Standbauten, die nicht genehmigt sind oder den technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen auf Kosten der Ausstellenden geändert oder beseitigt werden. Die technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Standsicherheit, Standfestigkeit und gesundheitlichen Verträglichkeit der verbauten Materialien sind einzuhalten. Die Ausstellenden sind für die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherheit der von ihnen erstellten Werke verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
9. GARDEROBE
- Während der Veranstaltung wird es eine kostenpflichtige Garderobe geben. Diese befindet sich hinter dem Eingangs- und Kassenbereich.
10. MÖBEL UND SITZGELEGENHEITEN
- Besonderer Bedarf ist im Vorfeld der Veranstaltung anzumelden (Tisch/Stuhl bei Behinderung, körperlicher Einschränkung, o. Ä.).
11. RAUCHEN
- Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet.
- Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände inkl. dem eingezäunten Außenbereich des FEZ-Berlin ist das Rauchen und Vaping nur in den gekennzeichneten Raucher*inbereichen erlaubt.